Zwangsmaßnahmen des Betreuers müssen immer vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 1904 BGB).
Da das Amt des Betreuers rein privatrechtlicher Natur ist, hat der Betreuer nicht kraft seiner Betreuerstellung die Befugnis, die von ihm für richtig
gehaltenen Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu jeweils die Genehmigung der gesetzlich vorgesehenen staatlichen
Behörden, also Betreuungsgericht und Betreuungsbehörde.
Zu diesen Maßnahmen gehören:
- Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist,
- ärztliche Zwangsmaßnahmen,
- unterbringungsähnliche Maßnahmen: Bettgitter, Leibgurt, Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn das Öffnen auf Wunsch des Betreuten nicht jederzeit möglich ist.
Einer Zwangsmaßnahme gleichzustellen ist die Auflösung des Haushalts des Betreuten. Da der Betreute mit der Auflösung des Haushalts seinen
lebenslangen oder langjährigen Lebensmittelpunkt verliert, soll er vor diesem Verlust besonders geschützt werden. Verlust des Lebensmittelpunkts
bedeutet oft zugleich den Verlust der vertrauten Umgebung, den Verlust des Freundes- und Bekanntenkreises.
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Zwangsmaßnahme: Unterbringung
Voraussetzungen für die Unterbringung:
- eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß bei der unterzubringenden Person,
- eine von dem Betroffenen ausgehende Gefahr auf Grund seiner Erkrankung für sein Leben oder seine Gesundheit oder für Rechtsgüter Dritter; diese Gefahr ist nicht anders abzuwenden als durch eine Unterbringung,
- eine Unterbringung gegen den Willen des Kranken, also in dem Fall, wenn keine rechtswirksame Einwilligung vorliegt.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes möglich:
- Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Betreuten in Betracht;
- die Einwilligung des Betreuers muss zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens für den Betreuten erforderlich sein;
- der erhebliche gesundheitlichen Schaden darf nicht durch eine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden können;
- der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen;
- ein Verfahrenspfleger ist zwingend zu bestellen;
- der Genehmigungsbeschluss des Gerichtes muss die Maßnahme konkret bezeichnen und ist zeitlich befristet.
Problem:
Der Betreute ist nicht mehr einwilligungsfähig (hat also keinen verbindlichen freien Willen im Sinne des BGB) - er kann aber noch einen natürlichen Willen
äußern, der der Behandlung ausdrücklich entgegensteht.
Leitgedanke des Betreuungsrechts
Das Betreuungsrecht soll der betroffenen Person
den notwendigen Schutz und
die erforderliche Fürsorge gewähren,
aber auch
das größtmögliche Maß an Selbstbestimmung erhalten.