Betreuungsrecht




Erwachsene Menschen können aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sein, wichtige Dinge des täglichen Lebens zu bewältigen. Sie benötigen nicht nur eine soziale, sondern auch eine rechtliche Betreuung im Sinne einer Vertretung für das alltägliche Leben.

Das Gesetz definiert die Voraussetzungen einer Betreuung:
Für eine volljährige Person, die
  1. wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  2. ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann,
  3. wird vom Betreuungsgericht
  4. eine volljährige Person als Betreuer
für einen festumrissenen Umfang bestellt.

Für eine volljährige Person, die körperlich behindert ist, erfolgt "Betreuung" nur auf eigenen Antrag nach freiem Willen.

Betreuung bedeutet nicht:
Betreuung ist keine Entmündigung.
Betreuung ist keine Gebrechlichkeitspflege.
Betreuung bedeutet keine rechtliche Aberkennung der Geschäftsfähigkeit, aber
eventuell deren Einschränkung durch Einwilligungsvorbehalt des Betreuers.
  1. Eine Krankheit oder Behinderung einer volljährigen Person erfordert das Bedürfnis der Fürsorge wegen einer
    a) psychischen Krankheit:
    Dies sind alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen, seelische Störungen mit körperlichen Ursachen (z.B. Folgen einer Hirnhautentzündung), Suchterkrankungen bei entsprechendem Schweregrad, Neurosen oder Psychopathien, oder
    b) geistigen Behinderung:
    Dies sind angeborene oder während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erlittene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade, oder
    c) seelischen Behinderung:
    Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind, auch altersbedingte Demenz, die zu Einschränkungen der Einwilligungsfähigkeit führen.
    d) Eine körperlichen Behinderung:
    schränkt die körperliche Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten teilweise oder wesentlich ein (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit infolge Halswirbelbruchs).
  2. Hilflosigkeit des Betroffenen:
    Die erkrankte Person ist nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln.
  3. Erforderlichkeit der Betreuung:
    Die erkrankte Person ist nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln.
    a) Andere Hilfemöglichkeiten sind nicht ausreichend oder nicht gegeben.
    b) Ein Bevollmächtigter ist nicht benannt oder die Vorsorgevollmacht ist unwirksam.
  4. Der Betreuer muss in der Lage sein, den Betreuten persönlich zu betreuen.
    Wichtig ist der persönliche Kontakt.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig wirksame rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder zu empfangen und deren Rechtsfolgen zu ermessen.

Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)
Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem Zustand krankhafter Störung oder Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt und der nicht ein vorübergehender Zustand ist.

Einwilligungsfähigkeit im juristischen Sinne
Der Einwilligende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer möglichen Verletzung eines ihm zuzurechnenden Rechts oder Rechtsguts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.

Einwilligungsfähigkeit im medizinrechtlichen Sinne
Unter Einwilligungsfähigkeit im medizinrechtlichen Sinne versteht man die Fähigkeit des Patienten, seine Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung erteilen zu können. Die Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn der Patient in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, die Situation angemessen zu beurteilen und danach zu handeln.

"Einwilligungsvorbehalt" des Betreuers
Der Einwilligungsvorbehalt des Betreuers ist die Ausnahme vom Grundsatz, dass der Betreute seine Geschäftsfähigkeit behält.
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht erfolgt von Amts wegen: Der Betreute kann bei genau festgelegten Geschäften nur mit Einwilligung des Betreuers handeln. (Siehe auch § 1903 BGB)
Hintergrund: Es besteht die Gefahr, dass der Betreute sich aufgrund mangelnder Urteilsfähigkeit und Uneinsichtigkeit selbst schädigt.
Z.B. Vermögensangelegenheiten: Der Betreute schließt Kaufverträge ab. An diese Verträge soll er nicht gebunden sein. Es besteht die Gefahr, dass er den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht führen kann und aus diesem Grund an die Kaufverträge gebunden ist.
Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung wird vom Betroffenen vorab persönlich getroffen, zu einer Zeit, in der er sich in einem Zustand vorhandener Einwilligungsfähigkeit befindet. Für die Erstellung einer Betreuungsverfügung ist Geschäftsfähigkeit nicht vorausgesetzt, wohl aber Einsichtsfähigkeit.

Eine Betreuungsverfügung kann lange vor dem Beginn des Betreuungsverfahrens angefertigt werden, also noch vor der Anregung, eine Betreuung einzurichten.

Eine Betreuungsverfügung enthält:
  • den oder die Namen der als Betreuer infrage kommenden Personen,
  • welche Personen für die Betreuung nicht in Frage kommen.
Sie kann enthalten:
  • Vorstellungen über die Art und Weise der Betreuung und
  • eventuell auch Wünsche zum späteren Aufenthaltsort (Aufenthaltsbestimmung),
  • Vermögensangelegenheiten,
  • Rechtsangelegenheiten,
  • Gesundheitsfürsorge.
An den Inhalt der individuellen Betreuungsverfügung sind die Gerichte in aller Regel gebunden, da das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen so weit wie möglich gewahrt bleiben soll.


Betreuungsverfahren

Das Verfahren für die Einrichtung einer Betreuung wird beim Amtsgericht angeregt. Zuständiges Betreuungsgericht: in der Regel das Gericht des Wohnsitzes des Betroffenen.
Das Gericht ermittelt und entscheidet selbstständig von Amts wegen, ob die Betreuung notwendig ist.
  • Entscheidend: nicht allein die Aktenlage, sondern vor allem ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen, es besteht die Pflicht für die Betreuungsbehörde, ein Sachverständigengutachten über Notwendigkeit und Umfang der Betreuung einzuholen. Das Sachverständigengutachten setzt eine persönliche Befragung und Untersuchung des Betroffenen voraus.
  • Das Gespräch soll in gewohnter Umgebung des Betroffenen stattfinden.
  • Ist das Gericht von der Betreuungsbedürftigkeit überzeugt, ordnet es die Betreuung per Gerichtsbeschluss an. Der Beschluss ist befristet - nach einem bestimmten Zeitraum ist eine Überprüfung fällig ist. Dadurch soll eine langjährige Betreuung vermieden werden, wenn die Krankheit vielleicht ausgeheilt ist. Der längste Zeitraum, nach dem eine Überprüfung stattfinden muss, beträgt 7 Jahre. Überprüfung gilt auch bei irreversiblen, sich nur verschlimmernden Erkrankungen.
Inhalte der Betreuung

Die Inhalte der Betreuung (= Aufgaben des Betreuers) werden vom Betreuungsgericht genau festgelegt. Dies bedeutet, dass Betreuung nur dort angeordnet wird, wo sie tatsächlich notwendig ist.

Angelegenheiten, die der Betreute noch selbständig erledigen kann, werden der Betreuung nicht unterstellt.

Ein Betreuer darf nur für die Angelegenheiten bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d.h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Konkrete Inhalte:
  • Bestimmung des Aufenthalts und die Unterbringung,
  • Regelungen für Gesundheitsangelegenheiten,
  • Regelungen für vermögens- und finanzrechtliche Angelegenheiten,
  • Rechtsangelegenheiten,
  • die Dauer der Betreuung.
Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betreuten in:
  • einzelnen Angelegenheiten oder
  • mehreren Angelegenheiten oder
  • allen Angelegenheiten
je nach Erforderlichkeit, entweder ehrenamtlich (in Deutschland ca. 750.000 Bürger) oder beruflich (17.000).


Mehrere Betreuer (Mehrfachbetreuung)

Gründe:
  • Vom Betreuungsgericht werden mehrere Betreuer bestellt, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen besser besorgt werden können. Das Gericht bestimmt, welcher Betreuer welche Aufgaben übernimmt.
  • Bestellt das Gericht mehrere Betreuer für ein Aufgabengebiet, können sie dieses nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat hier etwas anderes bestimmt.
  • Das Gericht bestellt mehrere Betreuer für den Fall, dass ein Betreuer verhindert ist. Dann besorgt der andere die Angelegenheit(en) des verhinderten Betreuten.
Mindestens 1x im Jahr muss der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht schriftlich oder mündlich über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten.
Auf Aufforderung des Gerichts hat der berufliche Betreuer einen Betreuungsplan zu erstellen, der die Ziele der Betreuung und die dazu gehörigen Maßnahmen enthalten soll.

Beispiel: Betreuungsbereich Vermögensfürsorge

Prinzip: Vermögen im Sinne des Betreuten zu verwalten.

Zu Beginn der Betreuung: Anlegen eines Vermögensverzeichnisses: Grundstücke, Kontenstände, Wertpapiere, Forderungen, wertvolle Gegenstände, Einkünfte.
Rechnungslegung: Für einen vom Gericht festgelegten Zeitrahmen sind Einnahmen und Ausgaben aufzuweisen. Der Bericht ist dem Gericht mit Belegen einzureichen.
Wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens des Betreuten, mit dem laufende Ausgaben nicht bestritten werden.
Genehmigung des Gerichts notwendig für: Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahme, über 4 Jahre hinausgehende Mietverträge, Lebensversicherungsverträge, Erbausschlagung, Erbauseinandersetzung.


Beispiel: Betreuungsbereich Gesundheitsfürsorge

Bestimmte Maßnahmen des Betreuers bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1904 BGB).
Voraussetzung:
Aufgrund der Maßnahme entsteht die Gefahr eines schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schadens für den Betreuten oder gar die Gefahr des Todes.
Dasselbe gilt, wenn durch ein Unterlassen der Maßnahme Gesundheitsschäden oder Tod hervorgerufen würden.
Betreuer und Betreuungsgericht haben den Willen des Betreuten aufgrund einer Patientenverfügung zu beachten.
Zwangsmaßnahmen des Betreuers müssen immer vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 1904 BGB).

Da das Amt des Betreuers rein privatrechtlicher Natur ist, hat der Betreuer nicht kraft seiner Betreuerstellung die Befugnis, die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu jeweils die Genehmigung der gesetzlich vorgesehenen staatlichen Behörden, also Betreuungsgericht und Betreuungsbehörde.

Zu diesen Maßnahmen gehören:
  • Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist,
  • ärztliche Zwangsmaßnahmen,
  • unterbringungsähnliche Maßnahmen: Bettgitter, Leibgurt, Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn das Öffnen auf Wunsch des Betreuten nicht jederzeit möglich ist.
Einer Zwangsmaßnahme gleichzustellen ist die Auflösung des Haushalts des Betreuten. Da der Betreute mit der Auflösung des Haushalts seinen lebenslangen oder langjährigen Lebensmittelpunkt verliert, soll er vor diesem Verlust besonders geschützt werden. Verlust des Lebensmittelpunkts bedeutet oft zugleich den Verlust der vertrauten Umgebung, den Verlust des Freundes- und Bekanntenkreises.
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Zwangsmaßnahme: Unterbringung
Voraussetzungen für die Unterbringung:
  • eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß bei der unterzubringenden Person,
  • eine von dem Betroffenen ausgehende Gefahr auf Grund seiner Erkrankung für sein Leben oder seine Gesundheit oder für Rechtsgüter Dritter; diese Gefahr ist nicht anders abzuwenden als durch eine Unterbringung,
  • eine Unterbringung gegen den Willen des Kranken, also in dem Fall, wenn keine rechtswirksame Einwilligung vorliegt.


Ärztliche Zwangsmaßnahmen
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes möglich:
  • Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Betreuten in Betracht;
  • die Einwilligung des Betreuers muss zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens für den Betreuten erforderlich sein;
  • der erhebliche gesundheitlichen Schaden darf nicht durch eine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden können;
  • der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen;
  • ein Verfahrenspfleger ist zwingend zu bestellen;
  • der Genehmigungsbeschluss des Gerichtes muss die Maßnahme konkret bezeichnen und ist zeitlich befristet.
Problem:
Der Betreute ist nicht mehr einwilligungsfähig (hat also keinen verbindlichen freien Willen im Sinne des BGB) - er kann aber noch einen natürlichen Willen äußern, der der Behandlung ausdrücklich entgegensteht.


Leitgedanke des Betreuungsrechts
Das Betreuungsrecht soll der betroffenen Person
den notwendigen Schutz und
die erforderliche Fürsorge gewähren,
aber auch
das größtmögliche Maß an Selbstbestimmung erhalten.


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