Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Eingeleitet wird die außergerichtliche Schuldenbereinigung entweder durch Mitarbeiter der Diakonie, Caritas, Arbeiterwohlfahrt und
Verbraucherschutzverbänden, diese Bearbeitung ist kostenlos, allerdings sind
lange Wartezeiten bis zum eigentlichen Beginn häufig.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung kann aber auch durch ein Anwaltsbüro durchgeführt werden.
Diese Bearbeitung ist gebührenpflichtig,
dafür bestehen keine Wartezeiten.
Lauf des außergerichtlichen Einigungsverfahrens:
Die Gläubiger werden angeschrieben mit der Bitte, die aktuellen Forderungsstände, aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten und
Alter der Forderung, dem Anwalt mitzuteilen.
Liegen diese Forderungsstände vor, wird ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt, in dem – wenn möglich – den Gläubigern eine
monatliche Zahlung angeboten wird. Eventuell muss ein »Nullplan« (keine monatlichen Zahlungen)angeboten werden.
Diesem Schuldenbereinigungsplan können die Gläubiger zustimmen. Stimmen alle zu, ist der außerordentliche Schuldenbereinigungsplan dann erfolgreich –
es wird kein Insolvenzantrag gestellt, solange der Abzahlungsplan eingehalten wird.
Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, wird das Scheitern der außergerichtlichen Bereinigung von der dazu berechtigten Stelle
(anerkannte Schuldnerberatung Diakonie Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Verbraucherschutzverbänden oder Rechtsanwalt) bestätigt – danach ist der
Insolvenzantrag zu stellen.
Insolvenzantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren:
- Möglichkeit eines Eigenantrags oder aber
- eines Drittantrags, siehe oben Regelinsolvenz.
Die gerichtliche Schuldenbereinigung:
Eine weitere Stufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, in dem das Insolvenzgericht selbst nochmals
versucht, mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen. Scheitert auch diese Schuldenbereinigung, wird das Verfahren vor dem Insolvenzgericht eröffnet.