Insolvenzrecht




Das Gegenteil des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung, in der jeder Gläubiger nur für sich tätig wird. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren wird bei der Einzelzwangsvollstreckung der Schuldner nicht gehindert, über sein Vermögen weiter zu verfügen. Im Insolvenzverfahren wird der Schuldner demgegenüber von einer neutralen dritten Person, dem Insolvenzverwalter, überwacht. Das Insolvenzverfahren bezieht sich auf alle Gläubiger, die dem Schuldner gegenüber Forderungen besitzen.

Schuldner eines Insolvenzverfahrens können sein:


Privatinsolvenzverfahren/ Verbraucherinsolvenzverfahren für Private, ehemals Selbstständige

Privatinsolvenz /Verbraucherinsolvenz Gehört der Schuldner zu diesem Personenkreis, kann er nur ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. »Privatinsolvenz« und »Verbraucherinsolvenz« bezeichnen dasselbe Verfahren. Der gängigere Begriff ist der des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Eingeleitet wird die außergerichtliche Schuldenbereinigung entweder durch Mitarbeiter der Diakonie, Caritas, Arbeiterwohlfahrt und Verbraucherschutzverbänden, diese Bearbeitung ist kostenlos, allerdings sind lange Wartezeiten bis zum eigentlichen Beginn häufig.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung kann aber auch durch ein Anwaltsbüro durchgeführt werden. Diese Bearbeitung ist gebührenpflichtig, dafür bestehen keine Wartezeiten.

Lauf des außergerichtlichen Einigungsverfahrens:
Die Gläubiger werden angeschrieben mit der Bitte, die aktuellen Forderungsstände, aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten und Alter der Forderung, dem Anwalt mitzuteilen.
Liegen diese Forderungsstände vor, wird ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt, in dem – wenn möglich – den Gläubigern eine monatliche Zahlung angeboten wird. Eventuell muss ein »Nullplan« (keine monatlichen Zahlungen)angeboten werden.
Diesem Schuldenbereinigungsplan können die Gläubiger zustimmen. Stimmen alle zu, ist der außerordentliche Schuldenbereinigungsplan dann erfolgreich – es wird kein Insolvenzantrag gestellt, solange der Abzahlungsplan eingehalten wird.
Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, wird das Scheitern der außergerichtlichen Bereinigung von der dazu berechtigten Stelle (anerkannte Schuldnerberatung Diakonie Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Verbraucherschutzverbänden oder Rechtsanwalt) bestätigt – danach ist der Insolvenzantrag zu stellen.

Insolvenzantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren:
  • Möglichkeit eines Eigenantrags oder aber
  • eines Drittantrags, siehe oben Regelinsolvenz.

Die gerichtliche Schuldenbereinigung:
Eine weitere Stufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, in dem das Insolvenzgericht selbst nochmals versucht, mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen. Scheitert auch diese Schuldenbereinigung, wird das Verfahren vor dem Insolvenzgericht eröffnet.
Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Eingang des Eröffnungsantrags beim zuständigen Insolvenzgericht. Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht, ob der Antrag zulässig ist, ob Insolvenzgründe vorliegen, ob Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um das noch vorhandene Vermögen zu sichern. Das Gericht ernennt bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen einen vorläufigen Insolvenzverwalter, im Verbraucherinsolvenzverfahren auch Treuhänder genannt. Letztlich prüft das Gericht darüber hinaus, ob genügend Masse für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist. Ist Letzteres nicht der Fall, wird die Eröffnung des Verfahrens »mangels Masse« abgelehnt. Masselosigkeit liegt dann vor, wenn aus der Masse nicht einmal mehr die Verfahrenskosten gedeckt werden können.
Liegen die Voraussetzungen einschließlich vorhandener Masse vor, wird das Verfahren eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt können Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen von einzelnen Gläubigern nicht mehr vorgenommen werden. Die weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens obliegt dann dem Insolvenzverwalter, der wegen der Eröffnung des Verfahrens dann kein »vorläufiger« Insolvenzverwalter mehr ist.
Die Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter nunmehr aufgefordert, ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner »zur Tabelle zu melden«. Die Forderungen werden also erfasst, zugleich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Über diese Punkte erstattet der Insolvenzverwalter nach Abschluss der Folgerungsanmeldungen der Gläubigerversammlung Bericht. Mit Zustimmung der Gläubigerversammlung kann eine Eigenverwaltung für das insolvente Unternehmen eingerichtet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung gegeben sind. Ist das Unternehmen nicht überlebensfähig, verwertet der Insolvenzverwalter die noch vorhandenen Vermögenswerte.

Hat diese Verwertung zu einer Deckung der Verfahrenskosten geführt und sind die restlichen Vermögenswerte anteilig an die Gläubiger verteilt, beschließt das Insolvenzgericht das Ende des Insolvenzverfahrens. Ist ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt, wird die Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht in Aussicht gestellt. Nach Abschlussbeschluss beginnt für den Schuldner die Wohlverhaltensphase, die in Deutschland in der Regel immer noch sechs Jahre umfasst.
Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kündigt das Gericht in einem Beschluss an, dass Restschuldbefreiung erlangt werden kann, wenn den gesetzlichen Obliegenheiten seitens des Schuldners nachkommen wird.

Zu diesen gesetzlichen Obliegenheiten gehört unter anderem, dass eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. sich um eine solche bemühen wird.

Jeder Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel ist unverzüglich dem Gericht oder dem Treuhänder anzeigen.

Es darf keinem der Gläubiger einen Sondervorteil durch den Ausgleich von Einzelforderungen verschafft werden.

Geerbtes Vermögen ist zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.

Nach Ablauf der regelmäßig 6-jährigen Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht, ob endgültig die Restschuldbefreiung erteilt wird oder nicht. Vor dieser Entscheidung hört das Gericht nochmals die Insolvenzgläubiger, den Treuhänder und den Schuldner an.
Stellt weder der Treuhänder noch ein Gläubiger einen Versagungsantrag, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Diese ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Höhe die Gläubiger befriedigt worden sind.

Seit der Gesetzesänderung vom 1.7.2015 kann die Wohlverhaltensperiode verkürzt werden:
  • die Wohlverhaltensphase beträgt drei Jahre, wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der zur Tabelle gemeldeten Schulden und die Verfahrenskosten in diesem Zeitraum der drei Jahre zu zahlen;
  • die Wohlverhaltensphase beträgt fünf Jahre, wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 - 3.000 €) abzutragen.
Wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer natürlichen Person mit einem zusätzlichen Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden, kann nach der Wohlfahrthaltensphase von regelmäßig sechs Jahre die Restschuldbefreiung erteilt werden. Die Rechtsfolge der Restschuldbefreiung bedeutet für den Schuldner die vollständige Befreiung von seinen bisherigen Verbindlichkeiten. Damit sind auch die Forderungen erfasst, die die Gläubiger zu Beginn des Insolvenzverfahrens nicht zur Tabelle gemeldet haben.

Ausnahmen von der vollständigen Befreiung aller Verbindlichkeiten bestehen gegenüber solchen Forderungen,
  • die auf vorsätzlichem und unerlaubtem Handeln beruhen, etwa Zwangsgelder,
  • Forderungen gegenüber Mitschuldnern,
  • Forderungen gegenüber Bürgen,
  • Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, soweit dieser vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde,
  • Forderungen aus Steuerschuldverhältnissen, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt ist,
  • Forderungen gegen den Schuldner, die zu seinen Gunsten aus der Begleichung der Insolvenzverfahrenskosten entstanden sind.
Die Restschuldbefreiung kann in seltenen Fällen aufgrund eines Gläubigerantrags widerrufen werden, wenn erhebliche Gründe für das Vorliegen von Pflichtverletzungen vor Beendigung des Insolvenzverfahrens innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr geltend gemacht werden.


Regelinsolvenz/Firmeninsolvenz für Firmen, Selbstständige, Gewerbetreibende

Schuldner einer Regelinsolvenz können sein: Merkmal der Regelinsolvenz:
Keine außergerichtliche Schuldenbereinigung - Keine Voraussetzung ist hier ein privat durchgeführter außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern.

Das Regelinsolvenzverfahren ist in Deutschland ein allgemeines Verfahren, das zur Anwendung kommt, wenn keine spezielleren Verfahren vorgeschrieben sind. Ein solches spezielleres Verfahren ist etwa das Verbraucherinsolvenzverfahren, dem entgegen der Regelinsolvenz ein außergerichtliches Vorverfahren vorausgehen muss. Spezieller ist auch das Verfahren zur Nachlassinsolvenz.
Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, indem ein Antrag beim Insolvenzgericht gestellt wird, für eine bestimmte Firma das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dieser Antrag kann zum einen von der Firma selbst gestellt werden (Eigenantrag), aber auch von dritter Seite (Drittantrag), wenn diese höhere Forderungen gegen die betreffende Firma geltend machen kann.
Der Eigentümer der (insolventen) Firma stellt den Antrag selbst, nachdem er die Illiquidität der Firma festgestellt hat. Ist der Eigentümer eine natürliche Person, also keine juristische Personen wie eine GmbH, kann er den Eigenantrag verbinden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung.
Ist die betreffende Firma eine juristische Person, etwa eine GmbH, so ist der Geschäftsführer gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn er die Illiquidität der Firma feststellt. In einem solchen Fall ist der Insolvenzantrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, zu stellen. Ansonsten trifft den Geschäftsführer/die Geschäftsführung der Vorwurf der Insolvenzverschleppung, die als strafrechtlicher Tatbestand mit Strafe belegt ist. In einem solchen Fall tritt das strafrechtliche Verfahren neben das Insolvenzverfahren.
Bestehen bei einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern über einen längeren Zeitraum höhere Verbindlichkeiten, kann der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Die betreffende Firma (Schuldner) wird dann aufgefordert, zur beantragten Insolvenzeröffnung Stellung zu nehmen. Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, wird er vom Insolvenzgericht darauf hingewiesen, dass, wenn er einen Eigenantrag stellt, er diesen mit den Anträgen auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung verbinden kann. Der Drittantrag kann vom Gläubiger dann zurückgezogen werden, wenn der Schuldner innerhalb eines kürzeren Zeitraums die Gesamtforderung begleicht. Die Möglichkeit, den Drittantrag zurückzuziehen, besteht nur einmal.
Stellt die Firma selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann sie diesen zugleich mit dem Antrag verbinden, die Firma nach Feststellung des Vorliegens der Insolvenzverfahrensvoraussetzungen die Firma selbst weiterzuleiten, nun aber unter der Führung des Insolvenzverwalters.
Eine solche Eigenverwaltung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn mit einiger Sicherheit von einer positiven Zukunftsperspektive der (momentan) insolventen Firma ausgegangen werden kann.
Ist der Eigentümer der Firma eine natürliche Person, kann er darüber hinaus einen Antrag auf Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Als Insolvenzgründe sind von der Insolvenzordnung genannt: die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung sowie die drohende Zahlungsunfähigkeit.

Zahlungsunfähigkeit, § 17 Insolvenzordnung
Diese liegt vor, wenn »der Schuldner zahlungsunfähig [ist], wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in aller Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.«
Von der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung zu unterscheiden. Als Zahlungsstockung werden geringfügige Liquiditätslücken bezeichnet, die innerhalb von 2 bis 3 Wochen wieder gefüllt werden können.

Überschuldung, § 19 Insolvenzordnung
Der Insolvenzgrund der Überschuldung betrifft ausschließlich juristische Personen.
§ 19 Insolvenzordnung: »Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.« D.h.: Die noch vorhandenen Geldmittel reichen nicht mehr aus, die fälligen Verbindlichkeiten ganz oder zum größten Teil auszugleichen. Die Passiva übersteigen die Aktiva. Hier ist die Erstellung eines Finanz- und Liquiditätsplans erforderlich, die es ermöglicht, eine Prognose über die Fortführung der Firma aufzustellen. Eine positive Fortführungsprognose ist darauf gerichtet, die Zahlungsfähigkeit für ca. zwei Jahre zu erhalten. Dies soll sich aus einem Finanz-und Liquiditätsplan ergeben.

Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 Insolvenzordnung
Einen Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner stellen.
§ 18 Abs. 2 Insolvenzordnung: »Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.«
Ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist anhand eines aufzustellenden Finanz-oder Liquiditätsplans festzustellen. Weist dieser Plan aus, dass innerhalb eines Mindestzeitraums von einem halben Jahr die drohende Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich eintreten wird, so ist vom Vorliegen dieses Insolvenzgrundes auszugehen.
Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Eingang des Eröffnungsantrags beim zuständigen Insolvenzgericht. Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht, ob der Antrag zulässig ist, ob Insolvenzgründe vorliegen, ob Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um das noch vorhandene Vermögen zu sichern. Das Gericht ernennt bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Letztlich prüft das Gericht darüber hinaus, ob genügend Masse für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist. Ist Letzteres nicht der Fall, wird die Eröffnung des Verfahrens »mangels Masse« abgelehnt. Masselosigkeit liegt dann vor, wenn aus der Masse nicht einmal mehr die Verfahrenskosten gedeckt werden können.
Liegen die Voraussetzungen einschließlich vorhandener Masse vor, wird das Verfahren eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt können Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen von einzelnen Gläubigern nicht mehr vorgenommen werden. Die weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens obliegt dann dem Insolvenzverwalter, der wegen der Eröffnung des Verfahrens dann kein vorläufiger Insolvenzverwalter mehr ist.
Die Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter nunmehr aufgefordert, ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner »zur Tabelle zu melden«. Die Forderungen werden also erfasst, zugleich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Über diese Punkte erstattet der Insolvenzverwalter nach Abschluss der Forderungsanmeldungen der Gläubigerversammlung Bericht. Mit Zustimmung der Gläubigerversammlung kann eine Eigenverwaltung für das insolvente Unternehmen eingerichtet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung gegeben sind. Ist das Unternehmen nicht überlebensfähig, verwertet der Insolvenzverwalter die noch vorhandenen Vermögenswerte.

Hat diese Verwertung zu einer Deckung der Verfahrenskosten geführt und sind die restlichen Vermögenswerte anteilig an die Gläubiger verteilt, beschließt das Insolvenzgericht das Ende des Insolvenzverfahrens. Ist ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt, wird die Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht in Aussicht gestellt. Nach Abschlussbeschluss beginnt für den Schuldner die Wohlverhaltensphase, die in Deutschland in der Regel immer noch sechs Jahre umfasst.
Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kündigt das Gericht in einem Beschluss an, dass Restschuldbefreiung erlangt werden kann, wenn den gesetzlichen Obliegenheiten seitens des Schuldners nachkommen wird.

Zu diesen gesetzlichen Obliegenheiten gehört unter anderem, dass eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. sich um eine solche bemühen wird.

Jeder Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel ist unverzüglich dem Gericht oder dem Treuhänder anzeigen.

Es darf keinem der Gläubiger einen Sondervorteil durch den Ausgleich von Einzelforderungen verschafft werden.

Geerbtes Vermögen ist zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.

Nach Ablauf der regelmäßig 6-jährigen Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht, ob endgültig die Restschuldbefreiung erteilt wird oder nicht. Vor dieser Entscheidung hört das Gericht nochmals die Insolvenzgläubiger, den Treuhänder und den Schuldner an.
Stellt weder der Treuhänder noch ein Gläubiger einen Versagungsantrag, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Diese ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Höhe die Gläubiger befriedigt worden sind.

Seit der Gesetzesänderung vom 1.7.2015 kann die Wohlverhaltensperiode verkürzt werden:
  • die Wohlverhaltensphase beträgt drei Jahre, wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der zur Tabelle gemeldeten Schulden und die Verfahrenskosten in diesem Zeitraum der drei Jahre zu zahlen;
  • die Wohlverhaltensphase beträgt fünf Jahre, wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 - 3.000 €) abzutragen.
Wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer natürlichen Person mit einem zusätzlichen Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden, kann nach der Wohlfahrthaltensphase von regelmäßig sechs Jahre die Restschuldbefreiung erteilt werden. Die Rechtsfolge der Restschuldbefreiung bedeutet für den Schuldner die vollständige Befreiung von seinen bisherigen Verbindlichkeiten. Damit sind auch die Forderungen erfasst, die die Gläubiger zu Beginn des Insolvenzverfahrens nicht zur Tabelle gemeldet haben.

Ausnahmen von der vollständigen Befreiung aller Verbindlichkeiten bestehen gegenüber solchen Forderungen,
  • die auf vorsätzlichem und unerlaubtem Handeln beruhen, etwa Zwangsgelder,
  • Forderungen gegenüber Mitschuldnern,
  • Forderungen gegenüber Bürgen,
  • Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, soweit dieser vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde,
  • Forderungen aus Steuerschuldverhältnissen, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt ist,
  • Forderungen gegen den Schuldner, die zu seinen Gunsten aus der Begleichung der Insolvenzverfahrenskosten entstanden sind.
Die Restschuldbefreiung kann in seltenen Fällen aufgrund eines Gläubigerantrags widerrufen werden, wenn erhebliche Gründe für das Vorliegen von Pflichtverletzungen vor Beendigung des Insolvenzverfahrens innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr geltend gemacht werden.


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