Arzthaftungsrecht




Das Arzthaftungsrecht ist Bestandteil des wesentlich größeren Rechtsbereichs des Medizinrechts. Das Arzthaftungsrecht regelt die juristische Vorgehensweise und Beurteilung von ärztlichen Fehlern, die während einer ambulanten oder stationären Behandlung gemacht werden. Als Fehler werden bezeichnet:

Patientenrechte



Für den Bereich der ärztlichen Behandlung bestehen auf der anderen Seite ebenso Patientenrechte.
Der Patient hat das Recht, umfassend über die Behandlung aufgeklärt zu werden. Der Patient muss der vorgeschlagenen Behandlung zustimmen können. Der Patient hat das Recht, die Zusammenstellung über die Behandlung, die Patientenakte, einzusehen. Der Patient hat bei juristischer Feststellung eines ärztlichen Fehlers einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Siehe dazu im BGB den Abschnitt „Behandlungsvertrag“ - §§ 630a ff.
Von vornherein ist aber klarzustellen, dass nicht jede erfolglose ärztliche Behandlung bereits einen Arztfehler darstellt – alleine die Tatsache, dass der Patient nicht geheilt ist, spricht nicht bereits für einen ärztlichen Fehler.
Landläufig werden unter dem Begriff Behandlungsfehler alle zuvor genannten möglichen ärztlichen Fehler zusammengefasst. Allerdings unterscheiden sich die einzelnen Fehlerarten voneinander und sind in ihren Grundlagen streng zu differenzieren.

Im Einzelnen:

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der behandelnde Arzt gegen ärztliche Standards verstößt. Diese ärztlichen Sorgfaltspflichten sind am Stand der medizinischen Wissenschaft zu messen, über den sich der behandelnde Arzt in zumutbaren Anstrengungen informieren und über den er verfügen muss. Das Wissen der berufsfachlichen Standards seines Fachbereichs kann vorausgesetzt und erwartet werden. Hier wird auch deutlich, dass ein Facharztstandard anders, nämlich höher, zu bewerten ist als der Standard eines Allgemeinmediziners.
Die Darlegungs- und Beweislast bei einem Behandlungsfehler liegt beim Patienten.
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der behandelnde Arzt eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Eine grob fehlerhafte Behandlung missachtet grundlegende und geläufige Standards, die sich bereits über einen längeren Zeitraum in ihrer Anwendung bewährt haben.
Die Darlegungs-und Beweislast bei einem groben Behandlungsfehler »wird umgekehrt«, womit juristisch festgelegt ist, dass in einem solchen Fall der behandelnde Arzt nachzuweisen hat, das der bei dem Patienten hervorgerufene körperliche/seelische Schaden nicht auf diesen groben Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Ein Aufklärungsfehler ist dann gegeben, wenn der Patient nicht ausreichend vor der Behandlung über die Behandlung informiert und über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. »Vor« der Behandlung bedeutet beispielsweise die Information und Aufklärung über eine Operation bereits vor der Aufnahme in das Krankenhaus. Liegt der Patient bereits im Krankenhaus und ergibt sich die Notwendigkeit einer Operation, so ist der Patient spätestens einen Tag vor der Operation vollständig zu informieren und aufzuklären. Inhaltlich bedeutet die Information und Aufklärung:
  • Ablauf der Maßnahme, so wie sie geplant ist,
  • die Erfolgsaussichten der Maßnahme,
  • aber auch die damit verbundenen Risiken und
  • alternative Behandlungsmethoden, falls vorhanden.
Eine umfassende, rechtzeitige Information und Aufklärung ist deswegen notwendig, da der Patient in die Behandlung einwilligen muss und aus diesem Grund vollumfänglich über den Erfolg oder Misserfolg aufgeklärt worden sein muss. Eine Behandlung, etwa eine Operation, in die der Patient nicht eingewilligt hat, wird juristisch als Körperverletzung und damit als Straftatbestand qualifiziert.
Zur Risikoaufklärung durch den behandelnden Arzt siehe das Merkblatt der Ärztekammer Berlin (März 2017):
"3.Aufklärung über Risiken: Die Patientin oder der Patient ist vor der Durchführung eines Eingriffs oder einer anderen Behandlung insbesondere über die damit verbundenen Risiken aufzuklären, die im Rahmen der jeweiligen Behandlung wesentlich sind, selbst wenn sie sich statistisch sehr selten verwirklichen. Patientinnen und Patienten muss die Möglichkeit gegeben werden, den Stellenwert eines Risikos in der eigenen Situation abzuschätzen."
https://www.aerztekammer-berlin.de/...von_Patienten.../30_Merkblatt_Aufklaerungspf...

Bei Minderjährigen werden die gesetzlichen Vertreter, meist die Eltern, für die Einwilligung herangezogen. Bei Betreuten, die nicht mehr in der Lage sind, die Konsequenzen einer solchen Behandlung einzusehen und zu erkennen, ist grundsätzlich der Betreuer für die Einwilligungserklärung zuständig.
Ist der Patient der deutschen Sprache nicht mächtig oder beherrscht die deutsche Sprache nur unvollständig, ist bei der Aufklärungsmaßnahme ein »Sprachmittler« heranzuziehen, dies muss nicht notwendigerweise ein amtlich zugelassener Dolmetscher sein.

Die Darlegungs-und Beweislast, dass die Aufklärung, vor allem das Aufklärungsgespräch ordnungsgemäß durchgeführt wurde, liegt beim behandelnden Arzt.
Der Diagnosefehler bzw. Diagnoseirrtum liegt vor, wenn der Arzt von ihm erhobene oder bereits vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die eigentlich gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift.
Die Einstufung eines Diagnosefehlers als Behandlungsfehler und dessen Beweis vor Gericht gestaltet sich schwierig. Daher sollte ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung aufgesucht werden.
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt die medizinisch gebotenen Befunde nicht erhebt.
Auch beim Befunderhebungsfehler wird zwischen einem einfachen und einem groben Befunderhebungsfehler unterschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein grober Befunderhebungsfehler ein Fehler, »bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.«
(OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2018 – I-26 U 9/16 –, juris)
Die Dokumentation der Behandlung ist für jeden Arzt, für jedes Krankenhaus, insgesamt für das gesamte Gesundheitswesen, auch Pflegeeinrichtungen verpflichtend. Alle Dokumentationen werden in der Patientenakte zusammengefügt.
Diese Dokumentationen betreffen Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärung, ebenso Arztbriefe (§ 630f BGB), darüber hinaus Laborbefunde, Röntgenbilder, OP Berichte, Narkoseberichte, Aufklärungsbogen, Pflegebogen, Medikation sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Die Patientenakte ist gegen Änderungen sicher anzulegen, dies gilt insbesondere für die elektronisch geführte Patientenakte. Die Patientenakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Eine fehlende Dokumentation führt aber nicht sofort dazu, einen Behandlungsfehler anzunehmen; vielmehr führt ein solches Fehlen zu einer Beweiserleichterung für den Patienten. Vom Gericht wird in einem Schadensersatz-und Schmerzensgeldprozess nur zu Grunde gelegt, was in der Patientenakte steht. Die Patientenakte ist somit ein Beweismittel. Ist die Dokumentation lückenhaft, und ist etwa gerade der nicht erwähnte Vorgang, das nicht erwähnte Medikament von besonderer Bedeutung, tritt für den Patienten insofern eine Beweiserleichterung ein, als das Gericht davon ausgeht, dass der (vom behandelnden Arzt behauptete) Vorgang nicht stattgefunden hat bzw. die (behauptete) Medikation nicht verabreicht wurde. Ein Dokumentationsfehlen kann sogar zur Umkehrung der Beweislast führen – dies bedeutet, dass der behandelnde und (fehlerhaft) dokumentierende Arzt seine vorgebrachten Argumente beweisen muss.
Ein Schaden entsteht, wenn eine Partei die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten gegenüber der anderen Partei verletzt. Auf das Arzthaftungsrecht übertragen bedeutet dies: In einem Behandlungsvertrag verpflichtet sich derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Arzt) zu einer sorgfältigen, den wissenschaftlichen Standards entsprechenden ärztlichen Behandlung, während der Patient zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Diese wird aber in der Regel an die gesetzliche oder private Rentenversicherung des Patienten abgetreten. Kommt es zu einem Behandlungsfehler, so liegt damit eine Verletzung des Behandlungsvertrages seitens des Arztes vor. Für den Ersatz des entstehenden Schadens wird als Rechtsgrundlage einmal der Behandlungsvertrag zwischen den Parteien - Arzt und Patient - als solcher herangezogen. Der Schadensersatz kann aber auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen »unerlaubter (Be-)Handlung« gefordert werden, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind.

Durch den Behandlungsfehler muss ein Schaden herbeigeführt worden sein, der Behandlungsfehler muss ursächlich für den Schaden sein. Sind die vertraglichen bzw. gesetzlichen Vorschriften von ihren Voraussetzungen her erfüllt, kann derjenige, der zu Schaden gekommen ist, der Patient, Schadensersatz erlangen. Dieser ist darauf gerichtet, Einbußen in finanzieller Hinsicht auszugleichen sowie den Schaden wieder gut zu machen. Dies kann zum einen darin bestehen, eine vorübergehend notwendig gewordene Haushaltshilfe zu entlohnen, eine Wiedergutmachung ist aber auch in der Zahlung einer lebenslangen Geldrente zu sehen. Schadensersatz ist als Ausgleich eines Vermögensschadens zu leisten, etwa eines Erwerbsschadens bei Selbstständigen.
Schmerzensgeld wird nicht für einen Vermögensschaden zugesprochen, sondern für einen immateriellen Schaden, wenn der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt ist. In solchen Fällen spricht das Gesetz dem Geschädigten eine »billige Entschädigung in Geld« zu. Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1955 erfüllt das Schmerzensgeld eine Doppelfunktion: Zum einen soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die nichtvermögensrechtlichen Schäden bieten, zum anderen soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Der Schmerzensgeldanspruch hat zum einen also eine Ausgleichsfunktion, zum anderen eine Genugtuungsfunktion.

Der fehlerhaft behandelte Patient kann vom behandelnden Arzt also bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Schmerzensgeld geltend machen.

Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes ist immer der Einzelfall, bei dem nachfolgende Kriterien hinreichend berücksichtigt werden müssen: der konkret eingetretene Schaden, die damit verbundenen Schmerzen, deren Art, Heftigkeit und Dauer. Da die Bemessung des Schmerzensgelds immer nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls stattfinden kann, muss auf eine konkrete Darstellung hier verzichtet werden. Verwiesen wird aber auf die Schmerzensgeldtabellen, die vergleichbare Behandlungsfehler nach der Art der Verletzungen aufweisen und – abhängig von der Größe des Schadens – die Höhe des Schmerzensgelds konkret bestimmen. Diese Schmerzensgeldtabellen dienen allerdings nur der Orientierung.
Die übliche Form des Schmerzensgelds als Ausgleich und Genugtuung ist die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags.


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