Eine umfassende, rechtzeitige Information und Aufklärung ist deswegen notwendig, da der Patient in die Behandlung einwilligen muss und aus diesem
Grund vollumfänglich über den Erfolg oder Misserfolg aufgeklärt worden sein muss. Eine Behandlung, etwa eine Operation, in die der Patient nicht
eingewilligt hat, wird juristisch als Körperverletzung und damit als Straftatbestand qualifiziert.
Zur Risikoaufklärung durch den behandelnden Arzt siehe das Merkblatt der Ärztekammer Berlin (März 2017):
"3.Aufklärung über Risiken: Die Patientin oder der Patient ist vor der Durchführung eines Eingriffs oder einer anderen Behandlung insbesondere
über die damit verbundenen Risiken aufzuklären, die im Rahmen der jeweiligen Behandlung wesentlich sind, selbst wenn sie sich statistisch sehr selten
verwirklichen. Patientinnen und Patienten muss die Möglichkeit gegeben werden, den Stellenwert eines Risikos in der eigenen Situation abzuschätzen."
https://www.aerztekammer-berlin.de/...von_Patienten.../30_Merkblatt_Aufklaerungspf...
Bei Minderjährigen werden die gesetzlichen Vertreter, meist die Eltern, für die Einwilligung herangezogen. Bei Betreuten, die nicht mehr in der Lage sind,
die Konsequenzen einer solchen Behandlung einzusehen und zu erkennen, ist grundsätzlich der Betreuer für die Einwilligungserklärung zuständig.
Ist der Patient der deutschen Sprache nicht mächtig oder beherrscht die deutsche Sprache nur unvollständig, ist bei der Aufklärungsmaßnahme ein
»Sprachmittler« heranzuziehen, dies muss nicht notwendigerweise ein amtlich zugelassener Dolmetscher sein.
Die
Darlegungs-und Beweislast, dass die Aufklärung, vor allem das Aufklärungsgespräch ordnungsgemäß durchgeführt wurde, liegt beim
behandelnden Arzt.