Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung




sind Maßnahmen für:

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Verfügung einer Person über medizinische Maßnahmen, die in dieser Extremsituation gegebenenfalls ergriffen oder unterlassen werden sollen, die aber zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehen. In der Patientenverfügung legt die Person für den Fall, dass sie aufgrund Krankheit oder Unfall ihren Willen nicht mehr erklären kann oder in die Situation gerät, keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können (fehlende Einwilligungsunfähigkeit), fest, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung einwilligt oder diese Maßnahmen untersagt.

Voraussetzung für das Abfassen einer Patientenverfügung: Einwilligungsfähigkeit, keine Geschäftsfähigkeit.

Eine Vorsorgevollmacht kann in jedem Lebensalter von einem Geschäftsfähigen erstellt werden.
Inhalt: Eine Person des Vertrauens wird oder mehrere Personen des Vertrauens werden damit beauftragt, stellvertretend alle Angelegenheiten umfassend wahrzunehmen (Vorsorgevollmacht in Form einer Generalvollmacht). Die Vorsorgevollmacht kann auch auf einzelne konkret benannte Angelegenheiten beschränkt sein (Vorsorgevollmacht in Form einer Einzelvollmacht).
Vorteil einer Vorsorgevollmacht: kein gerichtliches Verfahren wie bei der Betreuung.

Voraussetzung für das Abfassen einer Vorsorgevollmacht: Geschäftsfähigkeit.

Eine Betreuungsverfügung enthält den oder die Namen der als Betreuer infrage kommenden Personen, aber auch welche Personen für die Betreuung nicht in Frage kommen. Möglich ist ebenso die Darstellung der eigenen Vorstellungen über die Art und Weise der Betreuung, zum Beispiel Wünsche zum späteren Aufenthaltsort (zu Hause, bei den Kindern oder in einem Alten- oder Pflegeheim).
Der Inhalt der Betreuungsverfügung ist für die Gerichte in aller Regel bindend, da das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen so weit wie möglich gewahrt bleiben soll.

Voraussetzung für das Abfassen einer Betreuungsverfügung: Einwilligungsfähigkeit, keine Geschäftsfähigkeit.



Probleme bei einer schon fertig gestellten Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung:
Diesen Veränderungen kann durch eine umfassende anwaltliche und vertrauensvolle individuelle Beratung der Rechtsanwältin entgegengewirkt werden. Trotz aller im Internet veröffentlichten Muster über Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt werden. Sie dient der individuellen Erstellung – abgestimmt auf die persönlichen Verhältnisse und persönlichen Vorstellungen.

Die Rechtsanwältin bietet ein umfassendes Paket persönlicher Beratung und individueller Abstimmung von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung an:
Die Anwaltskosten werden in der Regel nach dem Zeitaufwand berechnet. Es werden individuelle Vergütungsvereinbarungen angeboten.


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