sind Maßnahmen für:
-
für die optimale Vorsorge für gesundheitliche Krisen und das Alter,
-
für eine persönliche Extremsituation, die sich nicht nur am Ende eines Lebens, sondern auch plötzlich und unerwartet einstellen kann
und die geprägt ist durch das Unvermögen des einzelnen Betroffenen, seine Lebenssituation nicht mehr selbstständig und selbstbestimmend gestalten zu können.
Eine
Patientenverfügung ist die schriftliche Verfügung einer Person über medizinische Maßnahmen, die in dieser Extremsituation gegebenenfalls
ergriffen oder unterlassen werden sollen, die aber zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehen. In der
Patientenverfügung legt die Person für den Fall, dass sie aufgrund Krankheit oder Unfall ihren Willen nicht mehr erklären kann oder in die Situation gerät,
keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können (fehlende Einwilligungsunfähigkeit), fest, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung
- noch nicht bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands,
- Heilbehandlungen oder
- ärztliche Eingriffe
einwilligt oder diese Maßnahmen untersagt.
Voraussetzung für das Abfassen einer Patientenverfügung: Einwilligungsfähigkeit, keine Geschäftsfähigkeit.
Eine Vorsorgevollmacht kann in jedem Lebensalter von einem Geschäftsfähigen erstellt werden.
Inhalt: Eine Person des Vertrauens wird oder mehrere Personen des Vertrauens werden damit beauftragt, stellvertretend alle Angelegenheiten umfassend
wahrzunehmen (Vorsorgevollmacht in Form einer Generalvollmacht). Die Vorsorgevollmacht kann auch auf einzelne konkret benannte Angelegenheiten beschränkt
sein (Vorsorgevollmacht in Form einer Einzelvollmacht).
Vorteil einer Vorsorgevollmacht: kein gerichtliches Verfahren wie bei der Betreuung.
Voraussetzung für das Abfassen einer Vorsorgevollmacht: Geschäftsfähigkeit.
Eine Betreuungsverfügung enthält den oder die Namen der als Betreuer infrage kommenden Personen, aber auch welche Personen für die Betreuung nicht in Frage
kommen. Möglich ist ebenso die Darstellung der eigenen Vorstellungen über die Art und Weise der Betreuung, zum Beispiel Wünsche zum späteren Aufenthaltsort (zu
Hause, bei den Kindern oder in einem Alten- oder Pflegeheim).
Der Inhalt der Betreuungsverfügung ist für die Gerichte in aller Regel bindend, da das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen so weit wie möglich gewahrt bleiben soll.
Voraussetzung für das Abfassen einer Betreuungsverfügung: Einwilligungsfähigkeit, keine Geschäftsfähigkeit.
Probleme bei einer schon fertig gestellten Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung:
-
Die Beziehungen zu den vorgeschlagenen Personen (Bevollmächtigte/Betreuer/Angehörige) ändern sich.
-
Neue medizinische Erkenntnisse führen zu neuen Behandlungsmethoden, die Behandlungsmethoden ändern sich.
-
Die gesetzlichen Vorschriften über Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuung werden überarbeitet, die Gesetzeslage ändert sich.
-
Die Rechtsprechung der Gerichte wird den gesetzgeberischen und tatsächlichen Verhältnissen angepasst, die Rechtsprechung zu Vorsorgevollmacht,
Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ändert sich.
Diesen Veränderungen kann durch eine umfassende anwaltliche und vertrauensvolle individuelle Beratung der Rechtsanwältin entgegengewirkt werden. Trotz aller im
Internet veröffentlichten Muster über Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt werden. Sie dient
der individuellen Erstellung – abgestimmt auf die persönlichen Verhältnisse und persönlichen Vorstellungen.
Die Rechtsanwältin bietet ein umfassendes Paket persönlicher Beratung und individueller Abstimmung von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung an:
-
auf dem Hintergrund eines persönlichen Beratungsgesprächs in der Kanzlei oder auf Wunsch auch zuhause (Saarlouis und Umgebung), um die persönlichen Vorstellungen
und Wertvorstellungen in Vollmacht und Verfügungen einzufügen;
-
die Erstellung von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung durch die Rechtsanwältin unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung;
-
die Beratung für die Fragen der Aufbewahrung, Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister in Berlin sowie Widerruf oder Rücknahme von Vollmacht und Verfügungen;
-
die Überprüfung bereits bestehender Vollmachten und Verfügungen durch die Rechtsanwältin;
-
Aktualisierung von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung durch die Rechtsanwältin aufgrund geänderter Rechtslage oder geänderter
Rechtsprechung oder Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation.
Die Anwaltskosten werden in der Regel nach dem Zeitaufwand berechnet. Es werden individuelle Vergütungsvereinbarungen angeboten.
Beratungstermin vereinbaren →
Rechtsanwältin Regentrop
Kaiser-Friedrich-Ring 24
66740 Saarlouis